Satzung des MTTC 1977 Namborn e. V.

Namborn-Hofeld, Juni 2007

 


§1 Name und Sitz des MTTC 1977 Namborn e. V.

Der Verein führt den Namen „Mauschbacher Tischtennisclub 1977 Namborn eingetragener Verein“ -nachfolgend kurz: MTTC 1977 Namborn eingetragener Verein genannt-“. Er hat den Sitz in Namborn, Ortsteil Hofeld-Mauschbach.

 


§ 2 Aufgaben und Ziele des MTTC 1977 Namborn e. V.

Der MTTC 1977 Namborn e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er stellt sich die Aufgabe, die gesundheitlichen und sportlichen Interessen der Mitglieder zu fördern.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ausübung der Sportart
Tischtennis“ verwirklicht. Gegebenenfalls können - mit Einverständnis der Mitglieder - auch andere, der Gesundheit dienliche Sportarten praktiziert werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 


§ 3 Eintritt

Mitglied des MTTC 1977 Namborn e. V. kann grundsätzlich jeder werden. Der Beitritt ist freiwillig

Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann durch Beschluss des Vorstandes verweigert oder innerhalb von drei Monaten rückgängig gemacht werden, wenn dies im Interesse des MTTC 1977 Namborn e. V. notwendig erscheint. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Einspruch erheben.

 


§ 4 Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr

Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr werden durch eine Beitragsordnung geregelt.

 


§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum nächstmöglichen Quartalsbeginn möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(2) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.

(3) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt, ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.

 


§ 6 Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des MTTC 1977 Namborn e. V. Sie übt die Aufsicht über den Vorstand aus.

2. Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe und die Pflicht, dem Vorstand bezüglich der Vereinsführung Vorschläge zu unterbreiten.

3. Die Mitgliederversammlung tritt im 2. Quartal eines jeden Jahres zusammen.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

5. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. Jedes Mitglied kann gegen Entscheidungen des Vorstandes Einspruch erheben.

 


§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem 1. und 2. Schriftführer, dem 1. und 2. Kassenwart und einem Beisitzer zusammen.

2. Der Vorstand wird im 1. Quartal eines jeden zweiten Jahres von der Mitgliederversammlung neu gewählt

3. Die Geschäftsführung obliegt dem 1. Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

4. Kompetenzen in finanziellen Angelegenheiten:

Laufende Kosten für Trainings- und Spielbetrieb und der Vereinsverwaltung genehmigt der Kassenwart unabhängig von der Höhe.

Sonstige Kosten bis zu einem Betrag von 300,- € genehmigt der 1. Vorsitzende. Ent- sprechende Belege sind von ihm abzuzeichnen.

Sonstige Kosten zwischen 300,- und 2.000,- € genehmigt der Vorstand. Sonstige Kosten über 2.000,- € genehmigt die Hauptversammlung.

 


§ 8 Doping-Richtlinien

Der MTTC 1977 Namborn e. V. erkennt die DSB-Rahmenrichtlinien zur Bekämpfung des Doping in der Fassung vom 30. 11. 1996 ausdrücklich an und unterwirft sich für seine Mitglieder der Strafgewalt des betreffenden Spitzenfachverbandes, nach dessen Wettspielordnung der Spielbetrieb durchgeführt wird.

 


§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Namborn, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke (Grundschule Furschweiler, Erweiterte Realschule Namborn) zu verwenden hat.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Jens Schneider, 1. Vorsitzender Oliver Jank, 2. Vorsitzender

Schulaktion 2012